Wertminderung durch Mobilfunk

Immer öfter stellt sich die Frage, ob sich der Wert einer Immobilie verringert, wenn auf ihr selbst oder in der Nachbarschaft eine Mobilfunkanlage steht oder errichtet wird. Durch die wachsende Sorge in der Bevölkerung über mögliche Gesundheitsgefahren durch die Mobilfunkanlagen ist immer häufiger zu beobachten, dass Grundstücke in unmittelbarem Umfeld von Funkstationen auf dem Immobilienmarkt teilweise nicht unerhebliche Wertminderungen erleiden, weil Mieter und Käufer immer weniger gewillt sind, eine Mobilfunkantenne auf dem Objekt oder in der Nachbarschaft zu akzeptieren. Bei mehreren Umfragen kam man zu dem Ergebnis, dass bei einer Kauf- oder Mietentscheidung von zwei gleichwertigen Immobilien das „antennenunbelastete Objekt“ mit großer Mehrheit bevorzugt wird.

In einem Gutachten der Unternehmensgruppe NOWARA (vom 14.9.1998 / Groß Gerauer Str. 6, 55130 Mainz-Laubenheim ) heißt es: "Störfaktoren wie Hauptstrasse, Eisenbahn, Fluglärm, aber auch Sendemasten, Funkantennen, Stromleitungen etc. können erheblich den Wert des Gebäudes mindern. Unsere Erfahrung hat in den letzten Jahren gezeigt, dass Objekte, die in unmittelbarer Nähe solcher Einrichtungen liegen, mit Preisabschlägen bis zu 25% des Wertes gehandelt werden."

Auch der Münchner Makler Hubertus von Mendinger hat diese abschreckende Wirkung von Sendemasten beim Verkauf von Häusern und Wohnungen feststellen müssen und befragte seine Kollegen zu diesem Thema. Fazit des versandten Fragebogens: Es stellte sich heraus, dass 70 Prozent der Makler, die geantwortet hatten, seine Erfahrungen teilten. Die Einschätzung seiner Kollegen, die bereits versucht haben, eine solche Immobilie zu verkaufen, reichten bis zu 50 Prozent Wertminderung, etwa wenn ein Sendemast vis à vis dem Schlafzimmer des zu verkaufenden Objekts befindet. 15 Prozent der Makler hatten keine Wertminderungen festgestellt, weitere 15 Prozent hatten keine Sendemasten im Verkaufsgebiet.


Amtsgericht Hamburg, Urteil vom 24.07.2001 (48 C 670/00), WM 2001, 515


Auszug aus dem Text des Urteils:

„(...) Der Umstand, dass sich auf dem Dach eines nahe gelegenen Hochhauses mehrere Mobilfunkantennen befinden, ist als Lagenachteil anzusehen. Auch wenn nicht abschließend geklärt ist, inwieweit die von dieser Anklage ausgehende Strahlung gesundheitsschädlich ist, wirkt sich doch allein das Vorhandensein der Antennen auf die Wertschätzung der Wohnung ungünstig aus.“